Das betroffene Objekt ist eine Hauseingangs – Überdachung angebaut an ein Einfamilienhaus im Raum Schömberg. Die Schadenslage ist ein abgestürztes Haustür-Vordach:
Nach Begutachtung sind im Wesentlichen nachfolgende Punkte zu nennen:
- die wandseitigen Befestigungsmittel bestehen aus Kunststoffdübeln in der Abmessung 8 x 50 mm sowie galvanisch verzinkten „Spax“ – Schrauben der Abmessung 5 x 80 mm.
- die von außen zusätzlich verbaute Abhängung zum Dachrand wurde lediglich mit 2 Alublindnieten von 5 mm Durchmesser mit der Vordach – Alublende verbunden.
- Die Putzdicke der Außenwand wurde mit ca. 20 mm +/- 2 mm gemessen.
- Die Putzstruktur weist Unebenheiten in der Oberfläche mit bis zu 9 mm auf.
- Das Vordach wurde nicht druckfest an der Wand befestigt, sondern ist nur punktuell auf Putzerhöhungen angelegen.
- Schneefangmaßnahmen auf dem Hausdach sind nicht vorhanden.
Der Sachverständige stellt fest, daß u.a.
- Kunststoff – Spreizdübel für diese Anwendung als Befestigungsmittel absolut ungeeignet sind.
- Für den Betonsturz im Bereich der Vordachbefestigung kann ein Nachweis für einen ungerissenen Beton nicht vorgelegt werden. Somit ist bei der Wahl der Berechnung und Bemessung der Befestigungsmittel von gerissenem Beton auszugehen.
- Im gerissenen Beton haben Kunststoffdübel keine Auszugsfestigkeit wenn ein zusätzlicher Nachweis etwa in Form nationaler oder europäischer Zulassungen nicht vorliegt. Somit sind diese nur für untergeordnete Befestigungen zu verwenden.
- Die Befestigungsmittel im Außenbereich müssen aus nichtrostenden Materialien bestehen.
Auch die Errichtung einer Hauseingangs-Überdachung erfordert eine professionelle Planung, einschließlich eines Standsicherheitsnachweises, sowie eine handwerklich solide Ausführung.
Im vorliegenden Fall muss hier nicht auf jede einzelne Norm eingegangen werden, da bereits das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch, die MBO (Musterbauordnung) sowie die LBO (Landesbauordnung) entsprechende hier nicht erfüllte Forderungen stellen.
Nachfolgend kurze und sinngemäße Auszüge ergeben die Begründung der Mängel:
BGB § 434 Sachmangel, z.B. „Die Sache ist frei von Sachmängeln …“ Abs. 2 „wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann…… weiterer Auszug aus § 434 BGB „Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist“ Des Weiteren verlangt die MBO in § 12 „Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein.“
Allgemein gilt auch…
Die Funktionstauglichkeit für die zu erwartende Lebensdauer muß gegeben sein, die Leistungen sind nach dem Stand der Technik und den (allgemein) anerkannten Regeln der Technik auszuführen. Ebenso sind Gebrauchstauglichkeit wie auch die Verkehrssicherheit gefordert.
Im vorliegenden Fall ergibt sich u. a. folgender Sachverhalt:
- Die Standsicherheit, insbesondere bei Schnee- und Windbelastung, ist deshalb nicht gegeben und kann auch rechnerisch nicht nachgewiesen werden.
- Durch nicht sach- und fachgerechte Befestigung bestand Gefahr für Leib und Leben
Eine Sanierungsmaßnahme ist hier offensichtlich nicht möglich. Einzig kommt eine Erneuerung der Dachkonstruktion mit statischem Nachweis für die zu erwartenden und einwirkenden Lasten inkl. der geeigneten und nachzuweisenden Befestigungsmittel in Frage. Für die Ausführung der Mängel ist in jedem Fall die ausführende Firma verantwortlich.
Abschließend stellt der Sachverständige fest, daß im hier eingetretenen Fall Personenschäden mit schwersten Verletzungen oder gar Todesfolge nicht auszuschließen waren und die Verkehrssicherheit keinesfalls gewährleistet war.
Die juristische Klärung ob auf zusätzliche Schneefangmaßnahmen hingewiesen wurde, ist zwar nebensächlich, obliegt jedoch zusätzlich auch dem Gericht.